Rz. 1
§ 127 übernimmt weitgehend inhaltsgleich die Bestimmungen in § 77 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 und regelt das Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung. Abs. 1, der Modalitäten und Wirkung der Zahlung der vereinbarten Vergütung regelt, ist neu. Vorläufer der Regelung in § 77 Abs. 3 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 enthielt § 93b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 BSHG.
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