Rz. 1

§ 126 übernimmt weitgehend inhaltsgleich die Bestimmungen in § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 (mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) und § 77 Abs. 2 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 (mit Abs. 3) und regelt das Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, ergänzt um spezifische Regelungen zum Eingliederungshilferecht. Allerdings wird die Zuständigkeit der Schiedsstellen auf alle Vereinbarungen also Leistungs- und Vergütungsvereinbarung erstreckt und damit die mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) mit Wirkung zum 1.1.1999 erfolgte Beschränkung auf die Vergütungsvereinbarung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019) aufgegeben. Vorläufer dieser Regelungen enthielt § 93b Abs. 1 und 2 BSHG.

Abs. 1 Satz 2 bis 4 präzisiert das bisherige Recht.

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