Rz. 8

§ 125 Abs. 1 differenziert zwischen der Leistungsvereinbarung (Nr. 1) und der Vergütungsvereinbarung (Nr. 2). Nachdem das Recht der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung erstmals in § 128 umfassend geregelt wurde, fehlen Vorgaben zur Prüfungsvereinbarung, wie dies im bisherigen Recht vorgesehen war (§ 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019).

Vorgaben aus den Landesrahmenverträgen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) sind zu beachten (vgl. zum Verhältnis Landesrahmenverträge zu den Vereinbarungen: Komm. zu § 131 Rz. 12). Zulässig und Praxis ist die Vereinbarung der Geltung des jeweiligen Landesrahmenvertrages, typischerweise als dynamische Verweisung (vgl. Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 10). Die Umsetzung und Ausgestaltung typisierter Leistungsangebote in der Leistungsvereinbarung greift auf für diese passenden typisierten Leistungen im Landesrahmenvertrag zurück (Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 76 Rz. 31).

Auch sind existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt grundsätzlich nicht mehr Gegenstand einer Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer (Ausnahme § 134), da Teil 2 des SGB IX (i. d. F. des Art. 1 BTHG) auf die Fachleistung der Eingliederung konzentriert ist und damit auch für Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe existenzsichernde Leistungen nach den Vorschriften des Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden (vgl. insbesondere die Sonderregelung für Leistungen in besonderen Wohnformen, § 42a SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG mit Wirkung zum 1.1.2020). Zu unangemessenen Kosten der Unterkunft, Abgrenzung von Räumen zur Durchführung der Fachleistung der Eingliederungshilfe und privatem Wohnraum vgl. aber Rz. 14.

 

Rz. 9

§ 125 bestimmt, dass die Leistungsvereinbarungen zwingend wesentliche Leistungsmerkmale umfassen müssen (Abs. 2: "mindestens") und die Vergütungsvereinbarungen Leistungspauschalen oder Stundensätze oder andere Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistungen enthalten müssen (Abs. 3). Vereinbarungen, die diesen Mindestinhalt auch im Wege wohlwollender Auslegung nicht umfassen sind nichtig (Jaritz/Eicher, in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 76 Rz. 44; Rosenow, RP Reha 4/2016 S. 20, 21, 28 Fn. 13, plädiert für die Behandlung solcher Vereinbarungen als inexistent; die Nichtigkeit passe nicht, da § 125 nicht als gesetzliches Verbot auszulegen sei). In diesem Fall kann mit dem Leistungserbringer keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden (auch Jaritz/Eicher, in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 76 Rz. 44).

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