Rz. 24

Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen (Abs. 2 Satz 4). Ziel dieser vom Gesetzgeber erstmals eingeführten Pflicht, die Ergebnisse der Vereinbarungen den Leistungsberechtigten zugänglich zu machen, ist die Stärkung der Position der Leistungsberechtigten. Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer liegt in vielfacher Hinsicht im besonderen Interesse der Leistungsberechtigten, da die Vereinbarung Grundlage der Umsetzung seines individuellen Leistungsanspruchs bei bedarfsgerechter und leistungsgerechter Vergütung ist, die auf der Grundlage der §§ 123 ff. ausgehandelt wird. Auch können durch eine größere Leistungsvielfalt und Trägerpluralität die individuellen Bedarfe und Wünsche der Leistungsberechtigten besser berücksichtigt werden. Zudem stellen Vereinbarungen ein vergleichbares Leistungsniveau und eine vergleichbare Qualität durch die Festlegung von Leistungsinhalten sicher und macht damit die Art und Weise der Leistungserbringung transparent (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 298).

Damit alle Leistungsberechtigten unabhängig von der Art ihrer Behinderung die Ergebnisse der Vereinbarungen zur Kenntnis nehmen können, ist hierbei sicherzustellen, dass die Zugänglichmachung in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form erfolgt. Die Barrierefreiheit der Informationsbereitstellung i.S.d. BGG ist gerade im Hinblick auf die behinderten Leistungsberechtigten besonders in den Fokus zu nehmen. Auf eine allgemeinverbindliche Vorgabe, welche Form wahrnehmbar ist, war dem Gesetzgeber im Hinblick auf die verschiedenen Lebenslagen nicht möglich; entscheidend für die Entscheidung ist vielmehr der jeweilige Einzelfall (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 298).

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