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Die Beteiligung des Leistungsberechtigten, also des behinderten Menschen, hat der Gesetzgeber bewusst an den Anfang der Vorschrift gestellt (Abs. 1 Nr. 1). Seine Beteiligung soll mit der Beratung beginnen. Es spricht viel dafür, dass dem Leistungsberechtigten ein subjektives Recht auf Beteiligung am Verfahren zusteht, obwohl der Gesetzeswortlaut dies nicht deutlich macht. Jedoch nur so kann entsprechend dem gesetzgeberischen Willen (BT-Drs 18/09522 S. 286) dessen Position gestärkt werden (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 117). Aus dem Beteiligungsrecht folgt allerdings nicht ein durchsetzbares Recht auf Durchführung der Gesamtplankonferenz. Der Leistungsberechtigte kann nach § 119 Abs. 1 Satz 2 deren Durchführung lediglich vorschlagen. Zu beteiligen sind ferner andere mitwirkende Rehabilitationsträger sowie die in § 121 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Personen und Institutionen (Vertrauensperson, behandelnder Arzt, Gesundheitsamt, Landesarzt, Jugendamt und Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit), nicht aber der Leistungserbringer, es sei denn, er ist zugleich Rehabilitationsträger.

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