Rz. 13

Auch die sog. Platzfreihaltegebühr bzw. die Abwesenheitspauschale unterliegt dem Grunde nach der Besuchsbeihilfe. Es handelt sich dabei um die Abdeckung der trotz Abwesenheit des Leistungsberechtigten verbleibenden Kosten (Vorhaltekosten). Diese Kosten sind im Rahmen der Besuchsbeihilfe zu berücksichtigen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.2.2004, 2 LB 65/03; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 54 Rz. 75).

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