Rz. 9

Die zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung der Modellvorhaben wird der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zugewiesen (Abs. 4 Satz 1). Die Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modellvorhaben (Abs. 4 Satz 2). Die Ausgaben, die der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen, werden aus den Haushaltsmitteln nach Abs. 1 erstattet (Abs. 4 Satz 3). Für die näheren Regelungen wird auf eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwiesen (Abs. 4 Satz 4).

In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass damit eine zügige und transparente und Umsetzung der Modellprojekte gesichert werden soll. Die administrative Betreuung der Zuwendungen für beide Rechtskreise erfolge aus einer Hand, was sowohl aus fachlichen wie auch unter Kostengesichtspunkten sinnvoll sei. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sei als Bundesträger der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl mit den in den Modellvorhaben in den Blick genommenen Personengruppen als auch den Ziel- und Themenstellungen vertraut. Sie solle unter Einbeziehung der jeweiligen relevanten Akteure außerdem die fachliche und konzeptionelle Steuerung und Koordinierung der Modellvorhaben in geeigneter Weise organisatorisch einschließlich Öffentlichkeitsarbeit, Geschäftsstelle für Beirat und Steuerungsgruppe etc. unterstützen. § 90 Abs. 1 SGB IV gelte nicht (BT-Drs. 156/17 S. 20).

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