Rz. 7

Abs. 3 eröffnet für die Modellvorhaben Abweichungen vom Leistungsrecht. Hiernach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln, ob und inwieweit die Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherung bei der Durchführung der Modellvorhaben von den für sie geltenden Leistungsgesetzen abweichen können.

 

Rz. 8

Abs. 3 stellt in Verbindung mit der zu erlassenden Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage gemäß § 31 SGB I für die erweiterten Unterstützungsleistungen dar (BT-Drs. 18/9522 S. 231).

Rechtsgrundlage i. S. v. § 31 SGB I kann auch ein aufgrund eines Gesetzes ergangenes materielles Gesetz, also eine Rechtsverordnung sein (vgl. BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 R 5/13 R, Rz. 23; Weselski, in: JPK SGB I, § 31 Rz. 28 ff.; Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 31 Rz. 13; Mrozynski, SGB I, § 31 Rz. 6).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge