Rz. 6
Abs. 2 verweist für die näheren Regelungen auf Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Es wird vorgegeben, dass die Förderdauer der Modellvorhaben 5 Jahre beträgt und dass die Förderrichtlinien ein Datenschutzkonzept enthalten müssen.
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