Rz. 4

Abs. 2 konkretisiert in einem nicht abschließenden Aufgabenkatalog die Beratung durch den Träger der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei dem leistungsberechtigten Personenkreis. Zum einen ist das in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimmte Recht, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, übernommen worden. Des Weiteren sind mögliche Beratungsgegenstände aufgegriffen worden, die der besonderen Situation der Menschen mit wesentlichen Behinderungen Rechnung tragen. Hierzu gehört zum einen eine Beratung über die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem. Im Hinblick darauf, dass Menschen mit Behinderungen auch vorrangige Ansprüche gegen andere Leistungsträger nach deren Leistungsgesetzen haben, umfasst die Beratung auch die Leistungen der anderen Leistungsträger. Zur bestmöglichen Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind auch Hinweise auf Leistungsanbieter und deren Leistungen und andere Hilfsmöglichkeiten im Sozialraum Gegenstand der Aufgaben der Beratung.

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