Rz. 10

Für den zweiten Bewilligungsabschnitt von 9 Monaten ist lediglich noch der pauschalierte Zuschuss zur sozialen Absicherung i. H. v. monatlich 300,00 EUR vorgesehen. Die weitere Förderung liegt ebenfalls im Ermessen der Agentur für Arbeit. Allgemein geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Existenzgründer jedenfalls keiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mehr bedarf, weil er aus einer gefestigten selbständigen Tätigkeit genügend Gewinn dafür erwirtschaftet. Insofern ist die weitere Förderung als degressive Leistung zu sehen, die einerseits intensive Geschäftstätigkeit belohnt, andererseits berücksichtigt, dass bei hauptberuflicher Selbständigkeit ein höheres Einkommen als angemessener Gewinn angesehen werden kann und ein Zuschuss zur freiwilligen Sozialversicherung diesem Umstand entspricht, weil Versicherungen das verfügbare Einkommen mindern.

 

Rz. 11

Kann der Existenzgründer seine Geschäftstätigkeit darlegen und mit geeigneten Unterlagen belegen, ohne dass objektiv Zweifel daran aufkommen, dass seine Existenzgründung weiterhin tragfähig ist, wird die Agentur für Arbeit regelmäßig die weitere Förderung zuerkennen, wenn die selbständige Tätigkeit auch hauptberuflich ausgeübt wird. Es kommt allein auf die beruflichen Erfolgsaussichten an, nicht auf die wirtschaftliche Situation des Existenzgründers. Eine eventuell ausgeübte Nebenbeschäftigung ist insoweit als belanglos anzusehen.

 

Rz. 12

Die erforderlichen Darlegungen hat der Existenzgründer initiativ zu tätigen, regelmäßig zusammen mit dem Begehr einer weiteren Förderung. Eines Verlangens der Agentur für Arbeit bedarf es insoweit nicht. Über die sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Möglichkeiten der Darlegung kommen auch alle weiteren denkbaren Möglichkeiten in Betracht. Der Existenzgründer ist insoweit in der Form der Darlegung frei. Die Unterlagen müssen jedoch objektiv geeignet sein, die Geschäftstätigkeit und die Tragfähigkeit der Existenzgründung zu belegen. Es kommt also wie in anderen Sozialrechtsbeziehungen auch darauf an, dass der Existenzgründer den Entscheidungsbefugten in der Agentur für Arbeit mit seinen Darlegungen und Nachweisen über seine Geschäftstätigkeit überzeugt.

 

Rz. 13

Begründete Zweifel der Agentur für Arbeit nach Abs. 2 Satz 2, die zum Verlangen einer erneuten Stellungnahme einer fachkundigen Stelle berechtigen, müssen objektiv vorliegen und mit Tatsachen zu belegen sein. Kommt der Existenzgründer einem solchen Verlangen nicht nach, ohne es anzugreifen, sind die Voraussetzungen für eine Förderung in einem zweiten Bewilligungsabschnitt nicht erfüllt. Die begründeten Zweifel der Agentur für Arbeit müssen sich auf die Erfolgsfähigkeit der Existenzgründung beziehen. Die Agenturen für Arbeit sind aufgefordert, keinen allzu strengen Maßstab anzulegen. Natürlich soll die weitere Förderung nicht sinnlos werden, weil die selbständige Tätigkeit sich dann doch nicht als tragfähig erweist. Andererseits soll aus einer fehlenden Förderung kein Risiko für die Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit erwachsen.

 

Rz. 14

Eine erneute Stellungnahme muss nicht von derselben fachkundigen Stelle ausgearbeitet worden sein wie im Zusammenhang mit der Antragstellung auf den Gründungszuschuss nach § 93 Abs. 2 Satz 2. Bei der Wahl der fachkundigen Stelle ist der Existenzgründer frei.

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