Rz. 11

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind kann seit dem 1.8.2022 ein Kinderbetreuungsbetrag von 160,00 EUR monatlich übernommen werden (zuvor bis 31.7.2022 150,00 EUR monatlich). Der Förderbetrag ist vom Gesetzgeber pauschaliert worden. Dies hat er durch Einfügung des Wortes "pauschal" mit Wirkung zum 1.1.2023 in den Wortlaut der Vorschrift bestätigt. Teilbeträge kommen nur in Betracht, wenn eine Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nicht zu Monatsbeginn startet und/oder nicht am Monatsende ausläuft. Über die Höhe der Förderung steht der Agentur für Arbeit kein Ermessensspielraum zu. Abweichungen sind auch in besonders begründeten Einzel- oder Härtefällen nicht möglich, denn das Gesetz enthält anders als § 85 a. F. keine Härtefallregelung mehr. Eine Obergrenze nach der Kinderzahl sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings kann je Kind nur ein Betreuungsförderbeitrag gewährt werden, auch wenn z. B. beide Elternteile gleichzeitig an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen. Durch die Bestätigung der Förderung als Pauschale ist auch eine Kürzung durch die Agentur für Arbeit ausgeschlossen, etwa, weil sie im Einzelfall geringere Aufwendungen annimmt oder feststellt.

 

Rz. 11a

Ein Entschließungsermessen hinsichtlich des "Ob" der Kostenübernahme räumt § 87 trotz der verwendeten Formulierung "Kann" nicht ein. Denn bereits § 83 bestimmt, welches dem Grunde nach übernahmefähige Weiterbildungskosten sind. Sind diese i. S. d. § 83 unmittelbar durch die Weiterbildung entstanden, verbleibt in § 87 schon aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit § 83 kein Raum für eine weitere Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Frage der Übernahme der Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach (BSG, Urteil v. 14.12.2021, B 14 AS 61/20 R).

 

Rz. 12

Die Agentur für Arbeit muss aber nicht in jedem Fall 160,00 EUR erbringen. Dieser Betrag bezieht sich auf einen vollen Monat. Daher darf die Agentur für Arbeit für jeden Tag, für den Kinderbetreuung notwendig ist, einen Teilbetrag erbringen. Das gilt insbesondere für Maßnahmen von kurzer Dauer, die weniger als einen Monat umfassen. Die Förderung beträgt in diesen Fällen je Kalendertag 1/30 des Monatsbetrages von 160,00 EUR, also 5,33 EUR. Das Gesetz sieht allerdings dort, wo der Gesetzgeber auch Tagespauschalen wünscht, solche ausdrücklich vor (z. B. in § 86). Eine Kürzung des Betrages, weil dem Arbeitnehmer nur ein geringerer Aufwand entsteht, war im Gesetz schon vor dem 1.1.2023 nicht vorgesehen. Das wurde durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2023 ausdrücklich klargestellt.

 

Rz. 13

Die Förderung ist nicht nach Kalendermonaten ausgerichtet. Deshalb ist bei monatsübergreifenden Maßnahmen keine Förderung mit 2 Monatsbeträgen möglich, wenn die Maßnahme nicht über beide Monate hinweg andauert.

 

Rz. 14

Die Agenturen für Arbeit gewähren den vollen Monatsbetrag auch für Teilmonate, wenn das aufsichtsbedürftige Kind in einer Betreuungseinrichtung untergebracht ist, weil dort in aller Regel auch für Teilmonate ein voller Monatssatz zu zahlen ist. Damit wird das Verwaltungsverfahren vereinfacht. Der Bundesagentur für Arbeit ist zuzugestehen, dass im Gesetz kein voller Monat tatsächlicher Kinderbetreuung als Gegenleistung für den Förderbetrag von 160,00 EUR gegenüberstehen muss. Dem BSG zufolge muss nicht entschieden werden, ob § 87 der Agentur für Arbeit Ermessen hinsichtlich der Höhe der Kostenübernahme einräumt. Denn selbst dann, wenn ein Auswahlermessen unterstellt wird, fehlt es demzufolge an Gründen für eine andere Entscheidung als die, die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe zu übernehmen (Ermessensreduktion auf Null; BSG, Urteil v. 14.12.2021, B 14 AS 61/20 R). Damit kann aber kein höherer Betrag als 160,00 EUR monatlich gemeint sein.

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