Rz. 22a

Nach dem zum 1.8.2024 eingefügten Satz 2 sind förderberechtigt auch junge Menschen, die hinreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen haben, bei denen aber die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung nicht zu erwarten ist, wenn sie in einer Region wohnen, in der eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt ist. Mit dem neuen Satz 2 wird insofern der Personenkreis erweitert, der über eine außerbetriebliche Berufsausbildung gefördert wird.

 

Rz. 22b

Wesentliche Förderungsvoraussetzung ist, dass umfassende Bemühungen erfolgt sein müssen, den jungen Menschen in eine betriebliche Berufsausbildung zu vermitteln. Zu diesen Bemühungen gehört die vorherige Wahrnehmung eines Angebotes der Berufsberatung, zudem müssen sowohl eigene Bewerbungsbemühungen als auch die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit erfolglos geblieben sein. In der Beratung müssen mögliche berufliche und regionale Ausbildungsplatzalternativen besprochen und ausgeschlossen worden sein. Außerdem gilt es zu prüfen, ob die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung mit anderen Förderinstrumenten (z. B. durch eine Unterstützung im Rahmen einer Assistierten Ausbildung) erreicht oder eine Einstiegsqualifizierung angeboten werden kann (BT-Drs. 20/6518 S. 50).

 

Rz. 22c

Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollen regionale, berufsfachliche und auch qualifikatorische Disparitäten am Ausbildungsmarkt durch die Agenturen für Arbeit so weit wie möglich auf operativer Ebene ausgeglichen werden. Der Anspruch auf eine außerbetriebliche Berufsausbildung setzt voraus, dass der junge Mensch in einer Region wohnt, in der die Agenturen für Arbeit eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt haben. Die Erheblichkeit der Unterversorgung setzt einen regionalen Überhang der Zahl der gemeldeten Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber (mehr als 10 %) gegenüber den gemeldeten betrieblichen Ausbildungsstellen voraus (BT-Drs. 20/6518 S. 50). Eine Unterversorgung liegt danach vor, wenn rechnerisch auf 100 gemeldete betriebliche Berufsausbildungsstellen mehr als 110 gemeldete Bewerberinnen und Bewerber kommen. Bei der Festlegung, ob es sich bei der Region um eine erheblich unterversorgte Region handelt, sind ausschließlich die Gegebenheiten in der Region in Bezug auf die Bewerber-Stellenrelation – unabhängig von spezifischen Berufsfeldern oder Ausbildungsberufen – heranzuziehen (Fachliche Weisungen der BA zu § 76, Stand: gültig ab 8/2024).

 

Rz. 22d

Die Sozialpartner vor Ort werden in die Ermittlung der Unterversorgung einbezogen, weitere Akteure wie insbesondere Kammern und Länder können hinzugezogen werden. Es handelt sich bei den Indikatoren um ermessenslenkende Maßstäbe; die letzte Entscheidung trifft die lokale Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter. Ein Abweichen zugunsten von Grenz- und Einzelfällen bleibt somit stets möglich (BT-Drs. 20/6518 S. 50). Die Entscheidung zur Festlegung der Unterversorgung trifft die Agentur für Arbeit im Rahmen ihres Ermessens.

 

Rz. 22e

Bei der Festlegung von Angeboten an außerbetrieblichen Berufsausbildungen sind darüber hinaus die Potenziale der erfolglosen Bewerberinnen und Bewerber in Einklang mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt zu bringen. Es kann ein Augenmerk darauf gerichtet werden, ob – wie z. B. in Berufen, die für die Energiewende von besonderer Bedeutung sind – in einem Berufsfeld dringend zusätzliche Fachkräfte gebraucht werden. Die außerbetriebliche Berufsausbildung soll möglichst in kooperativer Form erfolgen. Soweit im Einzelfall kein Kooperationsbetrieb gefunden werden kann, erfolgt eine Berufsausbildung in integrativer Form (BT-Drs. 206518 S. 50).

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