2.1 Förderungsberechtigter Personenkreis (Abs. 1)

 

Rz. 4

Der förderungsberechtigte Personenkreis für Maßnahmen im Rahmen der Assistierten Ausbildung ist in § 74 Abs. 3 beschrieben. Förderungsberechtigt sind nach § 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 junge Menschen, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen. In der begleitenden Phase sind nach Abs. 1 zusätzlich zu den in § 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen auch junge Menschen förderungsberechtigt, die abweichend von § 30 Abs. 1 SGB I ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs nach § 30 Abs. 1 SGB I nur für Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Von diesem Grundsatz kann durch gesetzliche Regelung oder Vereinbarung im über- oder zwischenstaatlichen Recht abgewichen werden.

 

Rz. 5

Hintergrund der Regelung in Abs. 1 ist die mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz neu konzipierte Ausbildungsförderung von Ausländern. Danach können Unionsbürger während der Berufsausbildung im Grunde gefördert werden wie Inländer. In Abs. 1 wird der förderungsberechtigte Personenkreis für die begleitende Phase der Assistierten Ausbildung um sog. Grenzgänger erweitert. Dieser umfasst Personen, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, zu ihrer Berufsausbildung aber aus dem grenznahen Ausland nach Deutschland einpendeln. Für sie wird in Abs. 1 eine Unterstützungsmöglichkeit mit einem ausbildungsbegleitenden Instrument eröffnet, um den Ausbildungserfolg zu fördern (BT-Drs. 19/17740 S. 36). Obwohl die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur auf Grenzgänger beschränkt ist, findet die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung und den internen Weisungen der Bundesagentur ausschließlich auf Grenzgänger Anwendung. Grenzgänger ist, wer regelmäßig täglich oder wöchentlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Fachliche Weisungen "Assistierte Ausbildung flexibel" der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 10.9.2020). Für das SGB II gilt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende davon abhängig gemacht wird, dass die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihren Wohnsitz, und damit auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in einem benachbarten Staat haben, können diese Leistungen daher nicht aus dem SGB II erbracht werden.

2.2 Umfang der begleitenden Phase (Abs. 2)

 

Rz. 6

Nach Nr. 1 umfasst die begleitende Phase die sozialpädagogische Begleitung. Ziel der sozialpädagogischen Begleitung im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung ist es, benachteiligte Jugendliche persönlich stabil zu machen und ihr Lern- und Arbeitsverhalten positiv zu beeinflussen, damit sie erfolgreich die Vorbereitungsmaßnahmen abschließen können. Betriebe, die förderungsbedürftigen Jugendlichen eine Chance bei der Ausbildungsvorbereitung geben, sollen durch die sozialpädagogische Begleitung bei der Betreuung und Qualifizierung entlastet werden. Die sozialpädagogischen Angebote werden zwischen Betrieb und Bildungsträger abgestimmt. Zu den Angeboten können z. B. gehören:

  • Konfliktbewältigung,
  • Elternarbeit,
  • Alltagshilfen,
  • Verhaltenstraining,
  • Suchtprävention,
  • Kontakt mit dem Betrieb bei Schwierigkeiten im Ausbildungs-/Arbeitsverhältnis und
  • Förderung der Selbständigkeit durch Beratung und Hilfestellung im lebenspraktischen Bereich Unterstützung beim Umgang mit Ämtern und Behörden.
 

Rz. 7

Nach Abs. 2 Nr. 2 umfasst die begleitende Phase Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung. Hierzu zählt insbesondere die Begleitung des Teilnehmenden im ausbildenden Betrieb. Dabei können frühzeitig individuelle Ausbildungshemmnisse erkannt und stabilisierende Maßnahmen ergriffen werden. In Nr. 3 ist festgelegt, dass die begleitende Phase Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten umfasst. Angeboten werden diese Hilfen durch die Bildungsträger in der Region auf Anforderung durch die Agentur für Arbeit. Diese Maßnahmen stehen u. a. zur Auswahl: Stütz- und Förderunterricht in kleinen Gruppen zur Aufarbeitung von schulischen Defizite sowie der Einübung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes der Berufsschule Hausaufgabenhilfe Hilfe bei individuellen Lernschwächen sowie Prüfungsvorbereitung Unterstützung bei Alltagsproblemen.

 

Rz. 8

Schließlich ist in Nr. 4 bestimmt, dass die begleitende Phase Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst. Grundsätzlich sollen die in Nr. 1 bis 4 genannten Unterstützungsangebote außerhalb der betrieblichen Ausbildungs- und Qualifizierungszeit durchgeführt werden. Hiervon kann aber in begründeten Ausnahmefällen bei Einverständnis des Ausbildungsbetriebes abgewichen werden (Fachliche Weisungen "Assistierte Ausbildung flexibe...

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