Rz. 26

Nach Abs. 6 beauftragt die Agentur für Arbeit Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung unter Anwendung des Vergaberechts. Vergaberechtlich sind somit die Vorschriften des GWB, der VgV und der UVgO zu beachten.

 

Rz. 27

Träger, die die Assistierte Ausbildung nach den §§ 74-75a im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchführen wollen, müssen durch eine fachkundige Stelle nach §§ 176 ff. zugelassen sein.

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