Rz. 51

Stellt ein Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe einen Aktualisierungsantrag, muss er sich bei der endgültigen Entscheidung über den streitgegenständlichen Zeitraum an der abweichenden Berechnungsweise des Elterneinkommens nach § 24 Abs. 3 BAföG auch dann festhalten lassen, wenn dies für ihn ungünstiger ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 16.8.2017, L 11 AL 29//11). 

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