Rz. 48

Nach Abs. 4 Satz 1 wird für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Der Verzicht auf die Einkommensanrechnung gilt für alle Einkommensarten (Hassel, in: Brand, SGB III, § 67 Rz. 16). Dies gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer an einer nach dem SGB III oder vergleichbaren öffentlich Programmen geförderten Maßnahme, Abs. 4 Satz 2. Erhält der Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme Einkommen in Form von Leistungen nach dem SGB III, ist dieses also anzurechnen. Satz 2 findet keine Anwendung auf Leistungen an Träger, sofern diese nicht unmittelbar an die Teilnehmenden weitergeleitet werden (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 67 Rz. 37; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 67 Rz. 22). 

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