Rz. 6

Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften des BAföG und entspricht damit dem Ziel einer möglichst weit reichenden Harmonisierung des Ausbildungsförderungsrechts. Bedeutsam ist vor allem, dass bei Anwendung der BAföG-Regelungen Einmalzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubszuwendungen, Jahresabschlussprämien und so genannte 13. und 14. Monatsgehälter, systematisch lückenlos erfasst und wie laufendes Einkommen angerechnet werden können. Damit konnte die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematische Regelung des Anordnungsrechts entfallen (§ 18 Abs. 6 Nr. 1 A Ausbildung), nach der aus Gründen der Praktikabilität wegen der schwierigen zeitlichen Zuordnung und Ungewissheit über die Höhe der Leistungen Einmalzahlungen nicht als Einkommen galten.

 

Rz. 7

Um erheblichen Verwaltungsaufwand einzusparen, ist jedoch nach der Regelung in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – entsprechend dem Anordnungsrecht – abweichend von § 22 Abs. 1 BAföG bei einer beruflichen Ausbildung das Einkommen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist.

 

Rz. 8

Durch Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wurden aus arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Gründen im Wesentlichen die Regelungen des Anordnungsrechtes zur Förderung der beruflichen Mobilität von Auszubildenden in der betrieblichen Berufsausbildung und zur stärkeren Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbildungsplatzangebots übernommen.

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