Rz. 1

Mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) ist der Gesetzgeber zur Technik der Verweisung zurückgekehrt. Alle Bedarfssätze sind also nunmehr wieder aus dem BAföG zu entnehmen; lediglich die vom BAföG-Recht abweichenden Beträge werden im SGB III ausgewiesen. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde zum 1.1.2002 Abs. 4 in § 65 a. F. angefügt. Zum 1.8.2008 haben sich die Bedarfssätze bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) erhöht. Der Inhalt der Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 65 in § 61 übertragen worden. § 61 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 65. Allerdings wurden Anpassungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern vorgenommen. Der bisherige § 65 Abs. 4 ist wegen der fehlenden Relevanz ersatzlos entfallen (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 61, S. 98). § 61 ist durch das 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei sind die monatliche Bedarfe in den Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 erhöht worden. Die nächste Änderung erfolgte durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019. Dabei ist in Abs. 1 Satz noch eine Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 eingefügt und die Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 aufgehoben worden. Der ursprüngliche Abs. 3 ist nun Abs. 2. Dort ist der Bedarfssatz zum 1.8.2019 von 96,00 EUR auf 101,00 EUR erhöht worden. Zugleich ist mit Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes eine Erhöhung des Bedarfssatzes nach dem neuen Abs. 2 von 101,00 EUR auf 103,00 EUR mit Wirkung zum 1.8.2020 beschlossen worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 geändert worden. Dabei ist u. a. in Abs. 2 Satz 2 die Zahl der Altersgrenze von "18" durch "27" ersetzt worden und ein Satz 3 angefügt worden, der die nachrangige Förderung von Auszubildenden regelt, die in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht sind.

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