2.1 Teilweise Berufsausbildung im Ausland (Abs. 1)

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 sind nunmehr auch Teile einer im Ausland durchgeführten beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme förderungsfähig. Auszubildende, die beispielsweise an von der Europäischen Union geförderten Austauschmaßnahmen teilnehmen, verlieren damit während des Auslandsaufenthalts nicht ihren Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Das Gleiche gilt, wenn deutsche Unternehmen ihre Auszubildenden zeitweise während ihrer Ausbildung zu ausländischen Tochtergesellschaften entsenden.

 

Rz. 6

Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass der im Ausland durchgeführte Teil der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt. Bei einer beruflichen Ausbildung, die i. d. R. 2½ bis 3 Jahre andauert, kann somit nur rund ein Drittel der Ausbildungszeit im Ausland verbracht werden. Nicht Fördervoraussetzung ist, dass die im Ausland verbrachte Zeit angerechnet wird. Bei kürzeren Ausbildungszeiten bestimmt sich die Angemessenheit der im Ausland durchgeführten beruflichen Ausbildung nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (inhaltliche Ausrichtung, Zielsetzung der Ausbildung) bis zur Obergrenze von einem Jahr (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 58 Rz. 2; Hassel, in: Gagel, SGB III, § 58 Rz. 3). Ein generelles Verhältnis von Gesamtdauer der Berufsausbildung und dem Auslandsanteil kann daher nicht bestimmt werden (Hassel, in: Brand, SGB III, § 58 Rz. 3; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 58 Rz. 8; Brecht-Heitzmann, in Gagel, SGB III, § 58 Rz. 7). Wird die angemessene Dauer der Berufsausbildung im Ausland überschritten, kommt eine Förderung des Auslandsanteils der Gesamtausbildung nicht in Betracht. Der Inlandsanteil ist jedoch weiter förderfähig (Wagner, a. a. O., Rz. 9; Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 8).

2.2 Vollständige Berufsausbildung im Ausland (Abs. 2)

 

Rz. 7

Abs. 2 betrifft die Fälle, in denen die betriebliche Ausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird. Eine derartige Ausbildung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 und 2 förderfähig. Die in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 58 Rz. 4). Abs. 2 findet nur auf die betriebliche Ausbildung nach § 57 Anwendung. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, ist die Auslandsausbildung förderungsfähig. Der Bundesagentur für Arbeit steht insofern kein Ermessen zu (Schmidt, a. a. O.).

 

Rz. 8

Abs. 2 Nr. 1 beschreibt das Erfordernis der Gleichwertigkeit der "ausländischen" mit der "inländischen" Ausbildung. Die betriebliche Ausbildung ist nur förderfähig, wenn eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer entsprechenden betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist. Die Geichwertigkeit der Ausbildung bestimmt sich nach den Zugangsvoraussetzungen, den Lehrstoffen und Lernzielen (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 58 Rz. 20 m. w. N.). Die Bestätigung nach Nr. 1 muss von der zuständigen Stelle, d. h. einer Kammer (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Notarkammer etc.) erteilt werden. Keine zuständigen Stellen in diesem Sinne sind der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie die Auslandshandelskammern (AHK). Zuständig ist die Stelle, die für den Wohnort des Auszubildenden in Deutschland für den Ausbildungsberuf zuständig ist (Fachliche Weisungen der BA zu § 58, Stand: 1/2018). Die Bestätigung der Gleichwertigkeit der Ausbildung dient der Qualitätssicherung der Ausbildung. 

 

Rz. 9

Nach Abs. 2 Nr. 2 ist die betriebliche Ausbildung förderungsfähig, wenn die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist. Wann eine Ausbildung besonders dienlich ist, ist in der Gesetzesbegründung angesprochen. Dort wird das Erlernen oder Perfektionieren einer Sprache oder der Erfahrungsgewinn durch eine im Ausland absolvierte Ausbildung im Regelfall als Rechtfertigung für einen Auslandaufenthalt genannt.

 

Rz. 9a

Die Prüfung des Rechtsbegriffs der "besonderen Dienlichkeit" hat sich an objektiven Kriterien zu orientieren. Bei dem Begriff der "besonderen Dienlichkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (SG Darmstadt, Urteil v. 16.3.2017, S 32 AL 216/14). Eine stärkere Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität ist auch bei beruflicher Ausbildung erforderlich, weil der Erwerb von Sprachkenntnissen und Auslandserfahrungen zur Kompetenzerweiterung beitrage, die Beschäftigungsfähigkeit erhöhe und von Arbeitgebern immer stärker im Rahmen der geforderten Schlüsselqualifikationen erwartet werde (BT-Drs. 14/6944 S. 33). In der Literatur ist umstritten, ob der Begriff der "besonderen Dienlichkeit" weit oder eng auszulegen ist (für weite Auslegung Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 58 Rz. 9 f.; Schön, in: Böttiger/Kört...

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