Rz. 11

Nach Abs. 1 Satz 1 und 2 können Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 262,00 EUR monatlich zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrages des Auszubildenden gefördert werden. Zu der bis zum 31.7.2020 geltenden Fassung bestanden unterschiedliche Auslegungen. Zum Teil wurde angenommen, dass sich das in der Regelung enthaltene Ermessen nicht nur auf das "Ob" der Förderung eines Arbeitgebers durch Zuschüsse bezieht. Durch die zum 1.8.2020 geltende Neuformulierung von Satz 1 ist klargestellt, dass kein Ermessen der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Höhe des Zuschusses zur vereinbarten Vergütung besteht (BT-Drs. 19/17740 S. 32; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 54a SGB III, Stand: 2/2023). Die Förderung ist vor Beginn der Einstiegsqualifikation zu beantragen. Die Leistungen werden auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts erbracht. Der Zuschuss wird nach § 3 Abs. 2 EQFAO mit der Auflage geleistet, dass der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten eine Bestätigung der Krankenkasse über die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und die Versicherungsnummer vorlegt. Der Zuschuss wird monatlich nachträglich gezahlt. Zuständig für die Förderung ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Teilnehmende der Einstiegsqualifizierung seinen Wohnsitz hat (Fachliche Weisungen der BA § 54a, Stand: 2/2023).

 

Rz. 12

Führt der Arbeitgeber eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durch, kann ein Zuschuss zur Vergütung des Auszubildenden bis zu einer Höhe von 262,00 EUR monatlich gewährt werden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der im Vertrag zwischen dem EQ-Praktikanten und dem Arbeitgeber festgelegten Vergütung. Einmalige Zuwendungen wie Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld bleiben außer Betracht. Hinzu kommt ein pauschalierter Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der pauschalierte Anteil richtet sich nach dem jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Anteil am pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag für EQ nach § 54a beträgt für Personen für die gesamte individuelle Förderdauer ab 1.1.2022 monatlich 131,00 EUR (Weisung der BA 202208003 v. 5.8.2022), unabhängig von der tatsächlich an den Arbeitgeber gezahlten Förderung. Der pauschalierte Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug ab dem 1.1.2023 133,00 EUR.

 

Rz. 13

Der Arbeitgeber hat die Sach- und Personalkosten der beruflichen Einstiegsqualifizierung zu tragen sowie den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Die Höhe des pauschalierten Anteils an Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet sich wie folgt:

  1. Für die Berechnung des Pauschalbetrages ist der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird (§ 163 Abs. 10 SGB VI), maßgebend.
  2. Vom durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ist der auf den Arbeitnehmer entfallende prozentuale Anteil nach § 249 Abs. 1 SGB V zu ermitteln.
  3. Der nach Nummer 2 ermittelte Prozentsatz wird von Hundert Prozent in Abzug gebracht. Der sich hieraus ergebende Prozentsatz stellt den prozentualen Anteil der vereinbarten Praktikumsvergütung an einem für die Berechnung des pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrages maßgeblichen Gesamtbetrag des Arbeitsentgeltes dar.
  4. Der Betrag nach § 54a Abs. 1 Satz 1 ist durch den sich aus Nummer 3 Satz 1 ergebenden Prozentwert zu dividieren und anschließend mit 100 zu multiplizieren. Das Ergebnis stellt den Gesamtbetrag des Arbeitsentgelts für die Berechnung des pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrages (hochgerechnetes Bruttoarbeitsentgelt) dar.
  5. Der Zuschussbetrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 54a Abs. 1 Satz 1 ergibt sich aus der Anwendung des um den zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V erhöhten durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes auf das nach Nummer 4 hochgerechnete Bruttoarbeitsentgelt.
  6. Der Zuschussbetrag nach Nummer 5 ist auf volle Euro aufzurunden. Der Zuschussbetrag gilt für alle Förderfälle, die im jeweiligen Kalenderjahr begonnen haben und wird jeweils bis zum Ende der Förderung in unveränderter Höhe gezahlt. Die für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Zuschusshöhe wird jeweils am Jahresanfang mit Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung bekannt gegeben.

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