Rz. 6

Die Vorschrift beschreibt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit. In Abs. 1 wird das Verhältnis zwischen Agentur für Arbeit und förderungsbedürftigen jungen Menschen sowie die Zielrichtung berufsvorbereitender Maßnahmen geregelt. In Abs. 2 und Abs. 3 werden die Fördervoraussetzungen aufgeführt. Schließlich enthält Abs. 4 den Grundsatz, dass auch betriebliche Praktika vorgesehen werden können.

 

Rz. 7

Die Bundesagentur für Arbeit fördert unter arbeitsmarkt-, sozial- und bildungspolitischen Gesichtspunkten berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit dem Ziel der Verringerung des Anteils der Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne Berufsausbildung. Ausgehend von konkreten und dauerhaften Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit Jugendlicher soll ein breites Spektrum von Ausbildungsmöglichkeiten und Arbeitsfeldern für junge Menschen zugänglich bleiben bzw. gemacht werden. Ziel der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ist es, die Ausbildungsfähigkeit herzustellen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und dem Teilnehmenden richtet sich nach privatrechtlichen Teilnahmeverträgen.

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