Rz. 2

§ 442 enthält Übergangsregelungen zum Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt, mit dem die freiwillige Weiterversicherung, das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a weiterentwickelt und entfristet wurde.

Abs. 1 enthält ein Sonderkündigungsrecht für Selbständige und Auslandsbeschäftigte, die bereits vor der Neuregelung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag freiwillig weiterversichert waren. Diese Versicherung war ursprünglich bis zum 31.12.2010 befristet. Abs. 1 gewährleistet zunächst den Übergang in die weitere Versicherung in 2011 zu den dann maßgebenden Konditionen. Die Versicherten können die freiwillige Weiterversicherung fortführen, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Im Gegenzug können die Versicherten nach Abs. 1 Satz 2 bis zum 31.03.2011 das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag rückwirkend zum Jahresende 2010 beenden. Dafür genügt eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Damit wird auch das Vertrauen der Versicherten, die Versicherung sei bis zum 31.10.2010 befristet, gewahrt. Der Gesetzesbegründung zufolge informiert die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflicht den betroffenen Personenkreis über den Fortbestand und die Beendigungsmöglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag.

Abs. 2 enthält eine Übergangsregelung zur Beitragsanpassung nach § 345b ab 2011. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird die Beitragsanpassung freiwillig weiterversicherter Personen abgestuft vorgenommen. Die vollen Beitragssätze nach § 345b Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als für 2011 die volle Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen wäre. An die Stelle der vollen Bezugsgröße tritt im Kalenderjahr 2011 für die Selbständigen und Auslandsbeschäftigten ein Wert i. H. v. 50 % der Bezugsgröße. Auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der Auslandsbeschäftigung kommt es nicht an.

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