Rz. 3

Abs. 1 enthält die grundlegende Förderungsregel für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget. Der förderungsberechtigte Personenkreis kann für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden. Zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können Förderungsleistungen jedenfalls erbracht werden, wenn ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Schwieriger kann die Abgrenzung von der Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sein. Die Abgrenzung zur Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist unproblematisch, es kommt nicht darauf an, ob die Förderung zur Anbahnung oder Aufnahme gewährt wird, solange die ausgewählte Leistung selbst zu einem der beiden Kriterien passt. Hier sollte nicht zu bürokratisch vorgegangen werden, entscheidend ist allein, dass durch die Förderung ein Eingliederungshindernis beseitigt wird, am Ende also die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme steht. Zwischenzeitlich setzt sich die Erkenntnis durch, dass vermittlungsunterstützende Leistungen einen entscheidenden und oft unverzichtbaren Beitrag zur Eingliederung in Erwerbstätigkeit oder die Vorbereitung darauf leisten können. Dem folgt der Gesetzgeber mit einer zunehmenden Öffnung der Vorschrift, etwa für Ausländer und Rehabilitanden.

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