Rz. 1

Die Vorschrift ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 als § 45 in Kraft getreten.

Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 Satz 1 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 1917) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 44 neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) wurde mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 4 angefügt.

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