Rz. 1

§ 434t wurde durch das Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Michviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz v. 14.4.2010 (BGBl. I S. 410) mit Wirkung zum 17.4.2010 in das SGB III eingefügt.

Dabei handelte es sich um ein redaktionelles Versehen, weil § 434t SGB III bereits durch das Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung belegt wurde. Die korrekte Bezeichnung erhielt die Vorschrift durch Art. 4 des 23. BAföG-ÄndG v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422).

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthielt eine Sonderregelung für 2010 zu dem Grundsatz, dass aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit ein Zuschuss nur dann wird, wenn die Darlehen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit nicht zurückgezahlt werden können. Stattdessen wurden die unterjährig als Liquiditätshilfen geleisteten Darlehen im Haushaltsjahr 2010 in einen Zuschuss des Bundes umgewandelt.

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