Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 20 Nr. 4 des Haushaltssanierungsgesetzes v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) eingefügt worden. Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurden die Sätze 1 und 3 geändert, Satz 2 wurde neugefasst durch Art. 2 Nr. 6 Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403). Satz 3 wurde zur Anpassung des Übergangsgeldes mit Wirkung zum 1.7.2001 durch Art. 3 Nr. 64 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) aufgehoben.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Regelung begrenzte die Anpassung der Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld nach § 138 und des Übergangsgeldes nach den rückwirkenden Änderungen zum 1.1.2001 für die Dauer nur noch eines Jahres auf die jeweilige Teuerungsrate.

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