2.1 Vorbeschäftigungszeit

 

Rz. 3

Die Vorbeschäftigungszeit (§ 78 a. F., § 161, seit 1.4.2012 § 120) stellt auf zurückgelegte Versicherungspflichtverhältnisse bzw. einen erworbenen Anspruch auf Alg ab. Nach dem Recht des AFG waren auch der beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellte Zeiten nach § 107 AFG zu berücksichtigen. Soweit diese nach dem Recht des SGB III keine Versicherungspflicht begründen, z. B. der Bezug von Erziehungsgeld nach dem BErzGG, Landeserziehungsgeld oder das Uhg selbst (§ 107 Satz 1 Nr. 5c und 5d AFG), dienen sie dennoch längstens bis zum 31.12.1997 zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit.

2.2 Unterhaltsgeld

 

Rz. 4

Uhg wird bei Fortgang der Maßnahme seit Inkrafttreten des SGB III nach der Entgeltersatzquote, dem Bemessungsentgelt und der Leistungsgruppe weitergeleistet, wie nach dem Recht des AFG festgestellt. Den erhöhten Leistungssatz konnten nach dem Recht des AFG (§ 44 Abs. 2 Satz 1) auch die Teilnehmer an beruflichen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen erhalten, deren Ehegatte der Pflege bedarf. Dieser Personenkreis kann nach dem Recht des SGB III lediglich den allgemeinen Leistungssatz in Höhe der Entgeltersatzquote von 60 % des Leistungsentgelts beanspruchen, wie das beim Alg nach dem AFG und dem SGB III der Fall ist (§ 157 Abs. 1 Nr. 2 a. F., § 129, seit 1.4.2012 § 149). Nach Abs. 3 bleibt diesem Teilnehmerkreis der erhöhte Leistungssatz bei Fortbestehen der Pflegebedürftigkeit des Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft erhalten, wenn der Uhg-Anspruch vor Inkrafttreten des SGB III entstanden ist.

Die Regelung gewährleistet nicht die Weiterzahlung des Uhg in unveränderter Höhe; z. B. sind Änderungen bei der Anrechnung von Nebeneinkommen zu berücksichtigen.

Die Regelung setzt auch voraus, dass leistungsrechtlich erhebliche Änderungen zur Jahreswende 1997/1998 oder später nicht eintreten. Ein nach Maßgabe des § 137 Abs. 4 a. F. (seit 1.4.2012 § 153) beachtlicher Lohnsteuerklassenwechsel hat daher auch eine Änderung der Leistungsgruppe ab 1.1.1998 zur Folge.

2.3 Eingliederungshilfe

 

Rz. 5

Die für das Alg geltende entsprechende Übergangsregelung enthielt der zum 1.4.2012 aufgehobene § 427 Abs. 4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe beträgt 6 Monate. Beide Regelungen gehen auf § 139 a. F. zurück. Danach entfiel auf jeden Kalendertag ein Siebtel des wöchentlichen Leistungsbetrages. In entsprechendem Umfang mindert sich die nach Monaten zuerkannte Anspruchsdauer (§ 128 Abs. 1 Nr. 1, seit 1.4.2012 § 148 Abs. 1 Nr. 1). Nach dem Recht des AFG wurde Eghi für die 6 Wochentage (ohne den Sonntag) geleistet. Darauf war auch die Anspruchsdauer von 156 Tagen abgestellt. Die Regelung gewährleistet damit, dass die so bemessene Anspruchsdauer statt um 6 Tage nach dem Recht des AFG durch das Inkrafttreten des SGB III erst um 7 Tage je geleistete Woche gemindert wird, nachdem die Anspruchsdauer entsprechend erhöht worden ist. Die Rundungsregelung vermeidet, dass dem Bezieher von Eingliederungshilfe dadurch ein Teilbetrag der für den letzten Anspruchstag nach dem Recht des AFG zustehende Eingliederungshilfe nicht gezahlt wird.

2.4 Konkursausfallgeld

 

Rz. 6

Die Regelung über die weitere Anwendung der Vorschriften des AFG berücksichtigt das Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts ab 1999. Das Recht des AFG ist nicht nur in Fällen anzuwenden, in denen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, sondern auch in Fällen der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse und in Fällen der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit in der Bundesrepublik ohne Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, wenn ein solches mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt. Diese Sachverhalte sind der Eröffnung des Konkursverfahrens im AFG gleichgestellt.

2.5 Kurzarbeitergeld

 

Rz. 7

Die Übergangsregelung betrifft Sachverhalte nach § 63 Abs. 4 AFG, die ihrem Wesen nach befristet in § 175 (seit 1.4.2012 § 101) übernommen worden ist. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt konnte die Regelbezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (Kug) in diesen Fällen durch Rechtsverordnung des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung von 6 auf 24 Monate verlängert werden. Diese Möglichkeit war bis zum 31.12.1997 befristet (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 AFG). Daraufhin entstandene Ansprüche auf Kug können auch nach dem Inkrafttreten des SGB III ausgeschöpft werden, solange die dem Anspruch zugrundeliegenden Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Dauer des Anspruchs auf Kug in Neufällen richtet sich nach § 177 (seit 1.4.2012 § 104).

 

Rz. 8

Das Kug nach § 63 Abs. 4 AFG konnte nicht nur in den Bereichen Kohle und Stahl in Anspruch genommen werden, sondern in jedem Wirtschaftszweig, der von einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechterung betroffen ist. Das war stets anzunehmen, wenn dieser Wirtschaftszweig ohne Strukturveränderungen auch im Falle günstiger Konjunktur nicht zu Vollbeschäftigung zurückkehren können wird. Die Situation am Arbeitsmarkt ist allgemein so ungünstig zu beurteilen, dass sich hieraus keine besonderen Anforderungen an außergewöhnliche Verhältnisse ergeben dürften.

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