Rz. 1

Abs. 3 zum 1.1.1998 angefügt durch 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970).

Mit dem Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) wurde Abs. 3 zum 1.5.2004 aufgehoben.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v. 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864) zum 15.12.2010 aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift war inhaltlich mit der Vorschrift dieses Kapitels über Leistungen der aktiven Arbeitsförderung vergleichbar. Um Beziehern von Leistungen, die in den genannten Vorschriften des AFG geregelt sind, Planungssicherheit zu geben und die Agenturen für Arbeit vom Aufrollen laufender Fälle zu entlasten, sollten die zu Maßnahmebeginn bzw. im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften des AFG für laufende Fälle regelmäßig weiter anwendbar bleiben, soweit nicht etwas anderes bestimmt wurde. Die Vorschrift hatte durch Zeitablauf keine praktische Bedeutung mehr.

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