Rz. 7

Für Übergangsregelungen zu Förderleistungen haben sich in der Rechtsprechung die Kriterien Förderbedarf, Förderantrag und Förderbeginn herausgebildet. Sie finden sich in der Übergangsvorschrift wieder, allerdings als Alternativen. Früheres Recht ist anzuwenden, wenn vor dem Inkrafttreten der Neuregelung entweder der Anspruch auf die von der Rechtsänderung betroffenen Leistung bereits entstanden ist oder die Leistung bereits zuerkannt wurde, was bereits vor Entstehung des Anspruchs oder dem Beginn der Maßnahme geschehen kann (vgl. aber Rz. 9), oder die Leistung bis zum Maßnahmebeginn beantragt wurde und die Maßnahme bei Inkrafttreten begonnen hat (vgl. dazu LSG Sachsen, Urteil v. 18.5.2017, L 3 AL 243/15). Die auch für eine grundsätzliche Übergangsregelung genannte Vielzahl an Kriterien verdeutlicht einerseits die Schwierigkeiten einer solchen Vorschrift für einen allgemeinen Anwendungsbereich. Andererseits mag sie die zum Teil erheblich divergierende Rechtsprechung zum Übergangsrecht widerspiegeln.

 

Rz. 8

Ungenannt bleibt das Bedürfnis nach der Förderleistung, das allerdings regelmäßig bereits als Grundanspruchsvoraussetzung für die Förderleistung festgestellt worden sein dürfte und selbst bei Wegfall der Leistung vorausgesetzt wird. Das wird auch daran deutlich, dass nicht zwischen den Leistungen mit Rechtsanspruch und denen im Ermessenswege unterschieden wird. Sachgerecht erscheint auch die Abkehr von einem Fälligkeitstermin, zu dem die Arbeitsverwaltung bereits einen Teilbetrag zu leisten hatte.

 

Rz. 9

Im Übrigen werden die Kriterien den Anforderungen gerecht, die sich aus dem Vertrauen des Kunden nach Entstehung des Anspruchs bzw. Zuerkennung der Leistung auf deren Bestand gründen. Nr. 3 sichert zusätzlich Fälle ab, in denen die Leistung bereits zuerkannt sein könnte, aber im Verwaltungsvollzug noch keine Entscheidung getroffen worden ist. Damit wird Zufälligkeiten begegnet, die sich aus einer verzögerten Antragsbearbeitung, technischen Schwierigkeiten oder sonst hauptsächlich durch das in der Agentur für Arbeit anfallende Arbeitsvolumen ergeben können. Als Bestandteil der Maßnahme kann auch eine "Vor"-Maßnahme verstanden werden, wenn sie mit der nachfolgenden Hauptmaßnahme eine Einheit bildet (BSG, Urteil v. 1.6.2006, B 7a AL 6/05 R).

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