Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.5.2015 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) neu gefasst. Zuvor regelte sie die Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit.

§ 421u war zum 1.1.2011 durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in das SGB III eingefügt worden.

§ 421u Satz 1 wurde mit Wirkung vom 30.12.2011 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) neu gefasst.

Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde § 421u durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) nach § 420 überführt. Im Zusammenhang mit der Überführung der Vorschrift nach § 420 wurde sie seinerzeit nicht geändert.

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