Rz. 10

Abs. 4 verpflichtet die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die Hauptzollämter zur Zusammenarbeit mit den in § 2 Abs. 2 (seit dem 18.7.2019: § 2 Abs. 4) des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) genannten Behörden (insbesondere Sozialversicherungsträger, Finanz- und Arbeitsschutzbehörden, Ausländerbehörden).

 

Rz. 11

Die Regelung begrenzt die Zusammenarbeit auf illegale Ausländerbeschäftigung und Leistungsmissbrauch, der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB I darauf zurückzuführen ist, dass relevante Sachverhalte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angezeigt werden bzw. Änderungen in den Verhältnissen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, die für die Leistung erheblich sind. Die Einbeziehung des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die auch die Zustimmung zur Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte auf Verlangen des Leistungsträgers einschließt, stellt eine gesetzliche Klarstellung im Anschluss an die Änderungen der Nr. 26 und 27 in § 404 Abs. 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt dar. Die Bußgeldtatbestände schließen allerdings die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nicht ein. § 404 Abs. 2 Nr. 26 betrifft seit der gesetzlichen Präzisierung mit Wirkung zum 1.8.2016 Angaben, die nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. Insoweit sollte allerdings nur eine Anpassung an die vergleichbare Regelung des § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II vorgenommen werden.

 

Rz. 12

Die Regelung ist wenig präzise. Sie soll gewährleisten, dass angesichts der Vielzahl möglicher Verstöße, von denen meist mehrere gleichzeitig vorliegen, insbesondere gegen steuerliche, ausländerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften und der Vielfalt der Zuständigkeiten gewährleistet wird, dass Verstöße der jeweils zuständigen Behörde bekannt werden, die aufdeckende Behörde also die übrigen Behörden unterrichtet (aktive Amtshilfe). Damit kommt es auf ein Ersuchen um Amtshilfe nicht mehr an. Andererseits kann mangels konkreter Unterrichtungspflicht keiner der Behörden eine entsprechende Verletzung zum Vorwurf gemacht werden. Die Unterrichtung ist auf Tatsachen und andere gesicherte Erkenntnisse beschränkt.

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