Rz. 47

Nach Abs. 2 Nr. 11 handelt ordnungswidrig, wer als privater Vermittler von einem Arbeitsuchenden einen Vorschuss auf ein Vermittlungshonorar entgegennimmt oder ein Vermittlungshonorar ohne Rechtsgrund oder in unzulässiger Höhe entgegennimmt. Das Vermittlungshonorar ist erfolgsabhängig und darf nur verlangt werden, wenn ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, an dessen Begründung der private Vermittler wesentlich mitgewirkt hat. Eine Kausalität muss im Sinne einer wesentlichen Ursache vorliegen.

 

Rz. 48

Die Höhe des Vermittlungshonorars darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Vermittlungshonorar auf dem Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 6 entspricht. Aufgrund von Sonderregelungen für bestimmte Berufe darf sie nach der Vermittler-Vergütungsverordnung v. 27.6.2002 (BGBl. I S. 2439) bis zu 14 % des Arbeitsentgelts betragen. Für die Vermittlung in Au-pair-Verhältnisse beträgt das Honorar maximal 150,00 EUR.

 

Rz. 49

Nach Abs. 2 Nr. 11 handelt ein privater Vermittler auch ordnungswidrig, wenn er für eine Ausbildungsvermittlung eine Vergütung (oder einen Vorschuss auf eine solche Vergütung) vom Ausbildungsuchenden entgegennimmt. § 296a enthält ein absolutes Verbot hinsichtlich des Verlangens und der Entgegennahme von Vergütungen gegenüber dem Auszubildenden. Erlaubt sind dagegen Vergütungen, die vom Arbeitgeber verlangt werden.

 

Rz. 50

Beide Ordnungswidrigkeiten, die als Schutz der Arbeitsuchenden und Ausbildungsuchenden anzusehen sind, können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

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