Rz. 2

Die Überschrift wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 i. V. m. § 67 SGB X angepasst.

 

Rz. 2a

Abs. 1 ermöglicht die Datenübermittlung an beauftragte Dritte, die Aufgaben nach dem SGB III erfüllen, im erforderlichen Umfang.

 

Rz. 3

Abs. 2 erlaubt der Bundesagentur für Arbeit, sich für die Erhebung und Verarbeitung ihrer Sozialdaten eines nicht-öffentlichen Dritten zu bedienen, und zwar auch dann, wenn der gesamte Datenbestand gespeichert werden soll. Durch Rechtsänderung mit Neufassung des Abs. 2 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde die Angabe nach der Gesetzesbegründung als redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 80 SGB X durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) angepasst. Da in der Neufassung des § 80 SGB X der Ausschluss der Übertragung des gesamten Datenbestandes nicht beibehalten wurde, besteht demnach kein Bedarf für die bisherige Ausnahmeregelung. Im Übrigen wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.

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