Rz. 29

Abs. 2 erweitert die Berechtigung zur Verarbeitung von Daten für Zwecke, die nicht in der Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener oder zugelassener Aufgaben nach dem SGB III liegen. Voraussetzung ist eine Spezialerlaubnis oder -anordnung an anderer Stelle in einem der Bücher des Sozialgesetzbuches. Trotz des einschränkenden Charakters ist Abs. 2 eine Gestattungsvorschrift mit klarstellendem Charakter. Deutlich wird dies bei den §§ 67ff. SGB X, die teilweise für konkretisierte Sachverhalte die Offenbarung von Sozialdaten erlauben. Daneben enthält z. B. das SGB II entsprechende Ermächtigungen, damit die Bundesagentur für Arbeit ihren Pflichten zur Statistik, Forschung und Berichterstattung nachkommen kann. Abs. 2 enthält insofern keine eigenständige (ergänzende) Regelung mehr. Dagegen werden in Gesetzen außerhalb des SGB nur die Bundesagentur für Arbeit verpflichtende Regelungen genügen, um die Offenbarung von Sozialdaten zu erreichen. Ein Hinweis auf Abs. 2 reicht für eine Datenverarbeitung nicht aus.

 

Rz. 30

Zu den Folgen rechtswidriger Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Sozialdaten vgl. den Schadensersatzanspruch nach § 82 SGB X und weitere Konsequenzen nach Maßgabe der §§ 85, 85a SGB X.

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