Rz. 4

Ausgangsnorm für den Sozialdatenschutz ist das Sozialgeheimnis in § 35 SGB I. Der Anspruch des Einzelnen auf dessen Wahrung wird zunächst nur unter den Voraussetzungen der §§ 67ff. SGB X durchbrochen (§ 35 Abs. 2 SGB I). Abs. 1 Satz 1 konkretisiert die Techniken im Zusammenhang mit Sozialdaten, die der Arbeitsverwaltung überhaupt zugestanden werden (Erhebung, Verarbeitung, Nutzung) und knüpft die Verwendung dieser Techniken in Übereinstimmung mit §§ 67ff. SGB X an die Erforderlichkeit zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben. Diese benennt Abs. 1 Satz 2 und füllt damit den im SGB X gesetzten Rahmen aus.

 

Rz. 4a

Abs. 2 enthält eine Auffangvorschrift für andere als von Abs. 1 Satz 2 erfasste Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist jedoch, dass die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich verpflichtet oder ermächtigt wird, Sozialdaten zu (seit der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019) verarbeiten (zuvor: erheben, verarbeiten oder nutzen). Das ist insbesondere im SGB II über die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Fall, für die die Bundesagentur für Arbeit neben den Landkreisen und kreisfreien Städten einschließlich der zugelassenen kommunalen Träger Leistungsträgerin ist (vgl. § 19a SGB I, § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ausgeschlossen ist hingegen, dass an anderer Stelle des SGB entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I eine Befugnis auch für Nichtaufgaben der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Ebenso erfasst die Vorschrift keine datenschutzrechtlichen Regelungen außerhalb des Sozialgesetzbuchs.

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