Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Aufsicht für den Bereich der Arbeitsförderung, soweit das SGB III reicht. Sie überträgt die Aufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

 

Rz. 2a

Das BMAS führt die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1). Die Aufsicht reicht nicht über das SGB III hinaus. Soweit die Bundesagentur für Arbeit auch Leistungsträgerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist, ist im SGB II die Aufsicht gesondert zu regeln (dort bestimmt § 47 SGB II eine von der Arbeitsförderung abweichende Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit, aber ebenfalls durch das BMAS).

 

Rz. 2b

Abs. 1 Satz 2 bestimmt den Umfang der Aufsicht. Die Regelung legt eine Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit fest. Eine über die Rechtsaufsicht hinausgehende Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit muss gesetzlich besonders bestimmt werden. Dazu bedarf es keiner gesonderten Ermächtigung. Der Umfang der Aufsicht ist entscheidend für die Handlungsspielräume der Bundesagentur für Arbeit. Da die Vorschrift nur eine Rechtsaufsicht beinhaltet, hat das BMAS keine Befugnis, der Bundesagentur für Arbeit ohne Rechtsverstoß Weisungen zu erteilen und damit auch auf die Zweckmäßigkeit der Umsetzung des SGB III Einfluss zu nehmen. Die Rechtsaufsicht wird regelmäßig durch eine Anweisung des BMAS an den für die Arbeitsförderung zuständigen Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt. Hierbei wird sich das BMAS nicht allein auf § 393, sondern zusätzlich auf § 89 SGB IV berufen, in dem die Aufsichtsmittel bestimmt sind.

 

Rz. 2c

Abs. 2 erlegt der Bundesagentur für Arbeit auf, dem BMAS jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten. Der Geschäftsbericht enthält insbesondere die Geschäftsergebnisse eines abgelaufenen Geschäftsjahres und wesentliche Aktivitäten der Arbeitsverwaltung jedenfalls im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz macht zum Inhalt und Umfang keinerlei Vorgaben. Der Geschäftsbericht ist aber vom Vorstand zu erstatten, der die laufenden Geschäfte der Bundesagentur für Arbeit führt, und vom Verwaltungsrat, der die Geschäftsführung des Vorstands überwacht, zu genehmigen. § 393 steht einem Geschäftsbericht nicht entgegen, der die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II einschließt.

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