Rz. 27

Abs. 5 enthält Regelungen zu anderweitigen Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, die gewährleisten sollen, dass die Mitglieder des Vorstands mit ihrer gesamten Kraft ihrem Amt nachkommen, keine Ressourcen für andere Aktivitäten einsetzen, die nicht der Leitung und Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit dienen und keinen Tätigkeiten nachgehen, die in einen Interessenkonflikt mit ihrer Vorstandstätigkeit münden könnten.

 

Rz. 28

Abs. 5 Satz 1 verbietet die folgenden anderen beruflichen Tätigkeiten:

  • Ausübung eines besoldeten Amtes,
  • Ausübung eines Gewerbes,
  • Ausübung eines Berufes,
  • Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens,
  • Angehörigkeit zu einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes.

Damit ist den Mitgliedern des Vorstandes jegliche abhängige oder selbständige berufliche Tätigkeit grundsätzlich verboten. Das gilt sowohl für berufliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich wie in der Privatwirtschaft. Sie sind mit dem Amtsverhältnis eines Vorsitzenden des Vorstands oder eines Mitglieds des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit nicht zu vereinbaren. Der Katalog erfasst lediglich nicht die Leitung eines nicht auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens, etwa einer karitativen Einrichtung. Der Gesetzgeber macht insoweit eine Ausnahme, weil bei nicht auf Erwerb gerichteten Unternehmen eine Nähe zum sozialpolitischen Auftrag der Bundesagentur für Arbeit besteht und ein Engagement in karitativen Einrichtungen aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen grundsätzlich erwünscht ist. Auch Beratungstätigkeiten, die nicht als auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten zu bewerten sind, insbesondere im politischen Raum, begegnen keinen Bedenken.

 

Rz. 29

Die Zugehörigkeit zur Bundesregierung oder dem Bundesrat, einer Landesregierung oder dem Deutschen Bundestag bzw. den Länderparlamenten würde einen Interessenkonflikt bedeuten, weil die Mitglieder des Vorstands in ihrer hauptberuflichen Tätigkeit der Exekutive angehören.

 

Rz. 30

Abs. 5 Satz 2 verbietet außergerichtliche Gutachten, allerdings nur insoweit, als sie gegen Entgelt erstellt werden. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die Mitglieder des Vorstandes ihr Fachwissen sehr wohl einsetzen dürfen, aber damit kein zusätzliches Entgelt erzielen dürfen. Da mit Gutachten gegen Entgelt regelmäßig ein hoher persönlicher Aufwand verbunden ist, befürchtet der Gesetzgeber Rückwirkungen auf die Geschäftsführung der Bundesagentur. Abs. 5 Satz 2 ergänzt Abs. 5 Satz 1 insoweit, als entgeltliche Nebentätigkeiten erfasst werden, die außerhalb der Verbote nach Abs. 5 Satz 1 ausgeübt werden. Abs. 5 Satz 2 erfasst nicht Gutachten aufgrund einer beratenden Tätigkeit im politischen Raum, die nicht als Erwerbstätigkeit zu werten ist.

 

Rz. 31

Abs. 5 Satz 3 gestattet grundsätzlich die Zugehörigkeit zu Aufsichts- und Verwaltungsräten, Beiräten und anderen Gremien öffentlicher oder privater Unternehmen und sonstigen Einrichtungen. Allerdings bedarf das Mitglied des Vorstandes einer Einwilligung des BMAS. Diese wird regelmäßig vorher einzuholen sein. Der Vorbehalt lässt zu, dass das Engagement dem Umfang nach im Hinblick auf negative Rückwirkungen auf die Leitung und Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit eingeschätzt werden kann. Insbesondere wird dadurch auch eine mehrfache Zugehörigkeit einer Kontrolle des BMAS unterworfen.

 

Rz. 32

Willigt das BMAS in eine Zugehörigkeit zu einem Gremium ein, hat es zugleich darüber zu entscheiden, inwieweit eine Vergütung durch das Mitglied des Vorstands an den Bund (hier die Bundesagentur für Arbeit, vgl. Abs. 6 Satz 3) abzuführen ist. Durch diese Regelung wird einer Entgelterzielungsabsicht als vorrangiges Motiv für das beabsichtigte Engagement ein Riegel vorgeschoben. Die Regelung gestattet eine Entscheidung, nach der das Mitglied des Vorstandes einen Teil des Entgelts behalten darf. Das BMAS kann sich bei seiner Entscheidung über die Höhe der Abführung an die Abführungsvorschriften anlehnen, die für Bundesbeamte maßgebend sind.

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