Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

Abs. 3, 5 und 6 wurden mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.

Mit Wirkung zum 26.7.2007 wurde Abs. 6 ergänzt, Abs. 7 und 8 wurden angefügt durch das Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA) v. 19.7.2007 (BGBl. I S. 1457).

Mit Wirkung zum 12.2.2009 wurden Abs. 3 und 8 durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtneuordnungsgesetz – DNeuG) v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) geändert.

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