Rz. 7

Mit § 379 wird die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit den Verbänden und Vereinigungen überlassen und dafür auf eine Wahl verzichtet. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände haben letztlich entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung jedenfalls des Verwaltungsrats. Angesichts der drittelparitätischen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane können die Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beim Zusammenwirken stets die Gruppe der öffentlichen Körperschaften überstimmen. Bei abstrakter Betrachtung dominieren letztlich Verbandsinteressen das Selbstverwaltungsgeschehen.

 

Rz. 8

In der Gruppe der öffentlichen Körperschaften des Verwaltungsrats ist die Bundesregierung mit 3 Mitgliedern vertreten. Dies steht tendenziell einer Selbstverwaltung entgegen, weil diese Sitze durch das die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit führende BMAS besetzt werden können. Das allein verstärkt den Einfluss der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf die Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit. Denn der Verwaltungsrat kann sich vorbehalten, wichtigen Entscheidungen des Vorstandes zuzustimmen.

 

Rz. 8a

Sind sich die Vertreter von Bundesregierung und Bundesrat, die ebenfalls 3 Mitglieder stellen können, nicht einig, hätte das Mitglied der Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften das entscheidende Stimmrecht für die Gruppe. Allerdings wird der Bundesrat stets auch ein Mitglied vorschlagen, das der die Bundesregierung führenden Partei angehört. Dadurch wird die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat letztlich durch die Bundesregierung dominiert.

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