Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

Mit Wirkung zum 1.4.2004 wurde Abs. 1 geändert und Abs. 2a aufgehoben durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).

Zum 1.5.2004 wurde Abs. 1 durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) geändert.

Mit Wirkung zum 27.11.2004 wurde Abs. 1 Satz 1 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) neu gefasst.

Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 4 wurde durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 24.4.2015 (BGBl. I S. 642) mit Wirkung zum 1.5.2015 aufgehoben.

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