2.1 Erstattung der baren Auslagen

 

Rz. 3

Bare Auslagen der Mitglieder und Stellvertreter werden in Form von Tagegeld, Übernachtungsgeld, Nebenkosten und Fahrkosten erstattet. Nebenkosten sind insbesondere Kosten für Gepäckaufbewahrung. Weitere Aufwendungen können nicht erstattet werden, insbesondere keine Aufwendungen für Versicherungen und zur Beseitigung etwaiger Schäden, die durch die Tätigkeit im Selbstverwaltungsorgan entstehen.

 

Rz. 4

Die Erstattung der baren Auslagen lehnt sich an das Bundesreisekostenrecht an. Tagegeld, Übernachtungsgeld, Fahrkosten (in der höchsten Kategorie bzw. als Wegstreckenentschädigung) und Nebenkosten werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet.

 

Rz. 5

Mitgliedern, die am Sitzungsort wohnen oder dort berufstätig sind, werden zur Erstattung der baren Auslagen Fahrkosten gewährt und die Nebenkosten erstattet. Damit wird berücksichtigt, dass den Mitgliedern durch die Selbstverwaltungstätigkeit keine zusätzlichen Kosten für Übernachtung und Verpflegung entstehen. Ist der Einsatz eines Fahrers erforderlich, erhält der Fahrer Tagegeld, Übernachtungsgeld und eine Erstattung der Nebenkosten; bei ihm fallen der Natur der Sache nach Fahrkosten nicht an.

 

Rz. 6

Die Erstattung der baren Auslagen bezieht sich zunächst auf die Teilnahme an Sitzungen des Selbstverwaltungsorgans. Als Sitzungen gelten auch die Besprechungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die von den Selbstverwaltungsorganen gebildet worden sind, und die erforderlichen Gruppenvorbesprechungen, in denen die Auffassung der Gruppe abgestimmt wird.

 

Rz. 7

Die baren Auslagen werden in demselben Umfang erstattet, wenn die Mitglieder weitere Besprechungen außerhalb von Sitzungen durchführen, sofern sie dadurch ihre Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.

 

Rz. 8

In gleichem Umfang werden die baren Auslagen auch erstattet, wenn die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane an Schulungsveranstaltungen der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen. Das Gleiche gilt, wenn für neu berufene Selbstverwaltungsmitglieder oder bei besonderen Entwicklungen, die den Arbeitsmarkt oder die Aufgabenwahrnehmung der Bundesagentur für Arbeit betreffen, ergänzende Schulungsveranstaltungen der einzelnen Gruppen regional oder überregional durchgeführt werden. In diesen Fällen wird gesondert geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erstattung der baren Auslagen vorliegen und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Bei regionalen Veranstaltungen ist die Schulung dem Vorsitzenden des Selbstverwaltungsorgans und im Übrigen dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats anzuzeigen.

 

Rz. 9

Berater und Sachverständige erhalten die Erstattung der baren Auslagen in demselben Umfang.

2.2 Entschädigung

 

Rz. 10

Die Entschädigung für die Mitglieder und Stellvertreter stellt kein Entgelt für die Selbstverwaltungstätigkeit dar, sondern vermeidet pauschal wirtschaftliche Nachteile. Die Entschädigung verfolgt im Übrigen keinen spezifischen Zweck, kann aber typisierend als Ausgleich für entgangenen Verdienst angesehen werden. Ob ein solcher tatsächlich entsteht, ist unerheblich. Voraussetzung ist aber die tatsächliche Teilnahme an einer Sitzung.

 

Rz. 11

Die Entschädigung beträgt 26,00 EUR für Mitglieder des Verwaltungsrats und 18,00 EUR für Mitglieder der Verwaltungsausschüsse je Sitzungstag. Für Besprechungstage außerhalb von Sitzungen und für Tage der An- und Abreise, an denen keine Sitzungen oder Besprechungen stattfinden, beträgt die Entschädigung 13,00 EUR bzw. 9,00 EUR.

 

Rz. 12

Für Tage der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen wird keine Entschädigung gezahlt.

2.3 Erstattungsgrundsätze

 

Rz. 13

Satz 2 ermächtigt den Verwaltungsrat, feste Sätze zu beschließen. Seit dem 1.1.2005 gelten die Erstattungsgrundsätze des Verwaltungsrats v. 3.2.2005. Die Erstattungsgrundsätze sind in dieser Kommentierung berücksichtigt. Die Entschädigungssätze gelten seit dem 1.1.2005 unverändert.

 

Rz. 14

Umstritten ist, ob den Stellvertretern außerhalb des Vertretungsfalls eine Entschädigung gezahlt werden kann, wenn sie an den Sitzungen teilnehmen. Dies wird zum Teil verneint, obwohl die Gesetzesmaterialien diesen Fall ausdrücklich aufführen. Es ist gerade Sinn der Vorschrift, auch den Stellvertretern eine Entschädigung zu zahlen, um zu vermeiden, dass Stellvertreter an Sitzungen wegen des wirtschaftlichen Nachteils nicht teilnehmen, weil kein Vertretungsfall vorliegt; denn durch die Teilnahme wird die Arbeit der Selbstverwaltung in Vertretungsfällen erheblich effizienter gestaltet werden können. Die Erstattungsgrundsätze des Verwaltungsrats betonen, dass sie auch für die Stellvertreter gelten.

 

Rz. 15

Die Bezugnahmen in den Erstattungsgrundsätzen auf das Bundesreisekostengesetz sind zum Teil überholt. Das schränkt jedoch die Ermittlung der zu erstattenden Auslagen nicht ein. Dem Verwaltungsrat ist jedoch zwischenzeitlich anzuraten, i. S. der Attraktivität der Tätigkeit in der Selbstverwaltung die Erstattungsgrundsätze anzupassen.

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