Rz. 38

Der Verwaltungsrat hat eine Satzung beschlossen, die vom BMWA genehmigt worden ist (Satzung v. 13.7.2012, genehmigt am 2.8.2012). Sie ist im BAnz 2012 v. 20.9.2012 Nr. B7 abgedruckt.

 

Rz. 39

Zum Beschluss von Anordnungen wird der Verwaltungsrat im Gesetz jeweils ermächtigt (Beispiel: § 164 im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Arbeitslosen, vgl. die Komm. zu § 372). Die Gestaltungsspielräume der Agenturen für Arbeit sollten dabei nur aus besonderen Gründen eingeschränkt werden. Dem Verwaltungsrat ist anzuraten, von den Anordnungsermächtigungen überhaupt nur im unumgänglichen Umfang Gebrauch zu machen, um das Recht nicht weiter zu verkomplizieren. Insoweit hat er eine andere Perspektive einzunehmen als die Anordnungsentwürfe vorlegende Verwaltung. Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand die Vorlage eines Entwurfes für eine Anordnung verlangen. Einfluss auf die Aktivitäten des Verwaltungsrates dürfte auch die Handhabung des § 372 Abs. 4 haben. Danach fällt das Anordnungsrecht ggf. an das Ministerium zurück. Für den Beschluss der Satzung und der Anordnungen kommt dem Verwaltungsrat Organkompetenz zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge