0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.

Abs. 2 wurde zum 1.1.2005 neu gefasst durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt die Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit (BA) für den Fall sicher, dass die Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere aus Beitragsmitteln, nicht ausreichen, um die laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der Gesetzgeber erlegt dem Bund die Verpflichtung auf, die Liquidität der Bundesagentur für Arbeit zu gewährleisten. Der Bund nimmt insoweit eine Garantenstellung ein. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Bund an den Kosten der Arbeitsförderung beteiligt. Darlehen sind bei Überschüssen taggleich zurückzuzahlen (Abs. 2).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Liquidität sichert die Bundesagentur für Arbeit zunächst aus ihren Einnahmen, insbesondere Beitragsmitteln. Die Liquidität der Bundesagentur für Arbeit wird durch Betriebsmitteldarlehen des Bundes gesichert, wenn dies durch Unterdeckung der Einnahmen erforderlich wird. Mittelzuweisungen erfolgen durch die Deutsche Bundesbank zulasten der Bundeskasse. Die notwendigen Regelungen werden jeweils durch ein Haushaltsgesetz für den Bund getroffen.

 

Rz. 3a

Die Leistungen des Bundes werden als zinsloses Darlehen erbracht.

 

Rz. 3b

Der Bund wird nur insoweit verpflichtet, als sein Darlehen für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendig ist. Dies bedeutet, dass es auf die Ursache für den Liquiditätsmangel bei der Bundesagentur nicht ankommt; dies wird i. d. R. wirtschaftliche Ursachen haben. In einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft stehen den Zahlungsverpflichtungen entsprechende Ausgabemittel gegenüber. In der Zeit von 2013 bis 2016 werden der Bundesagentur für Arbeit nach Streichung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung per Saldo mehr als 5 Mrd. EUR weniger Haushaltsmittel zur Verfügung. Damit steigt das Risiko der Erforderlichkeit von Liquiditätshilfen. Jedenfalls für 2015 rechnet die Bundesagentur für Arbeit jedoch mit einem Überschuss.

 

Rz. 3c

Notwendig sind Liquiditätshilfen des Bundes nur insoweit, als akute Zahlungsverpflichtungen ansonsten nicht erfüllt werden können. Dem Bund ist es untersagt, sozusagen vorsichtshalber Darlehen zu erbringen.

 

Rz. 4

Für die Rücklage der Bundesagentur für Arbeit wird ein elektronisches Finanzanwendersystem der Bundesagentur für Arbeit eingesetzt. Damit kann der Liquiditätsbedarf vergleichsweise präzise bestimmt werden. Ex ante-Planungen auf Schätzbasis sind damit überholt. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, eine Forderung des Bundesrechnungshofes aufzugreifen, Einnahmeüberschüsse auf Tagesbasis zur Rückzahlung der zinslosen Darlehen zu nutzen und damit dem Bund Finanzierungskosten für die Hilfen zu ersparen. Ab 2005 verbleiben bei der Bundesagentur für Arbeit keine Einnahmeüberschüsse als Sicherheitsreserve mehr.

 

Rz. 5

§ 364 darf nicht isoliert gesehen werden. Benötigt die Bundesagentur für Arbeit Liquiditätshilfen, wird sich dies im Regelfall nicht auf einen einzelnen Monat beschränken, sondern vielmehr mit der Arbeitsmarktentwicklung einhergehen, die wiederum Bezug u. a. zum Konjunkturzyklus aufweist. Folgerichtig bestimmt § 365 für Fälle, in denen Liquiditätshilfen nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgezahlt werden können, dass die Rückzahlung bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres als gestundet gilt. Damit hat der Gesetzgeber mit Automatismus der Stundung für diese doch regelmäßig länger andauernden Szenarien gewählt. Für die rückzahlbaren Liquiditätshilfen aus 2010 ist darüber hinaus durch das Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz in § 434u in der bis zum 31.3.2012 gültigen Fassung geregelt worden, dass diese in einen Zuschuss des Bundes umgewandelt werden. Betroffen sind die Darlehen, die die Rücklage übersteigen. Damit hat der Gesetzgeber die notwendigen Konsequenzen ergriffen, die sich aus der Wirtschafts- und Finanzkrise für die finanziellen Verhältnisse der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere durch den geringen Beitragssatz, ergeben haben. Angesichts der stabilen Arbeitsmarktlage mit in etwa unveränderten Arbeitslosenzahlen 2015 in Deutschland ist aktuell ein gesetzlicher Regelungsbedarf nicht zu erkennen.

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