1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

§ 361 ist durch Art. 1 und 83 Abs. 5 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1999 in das SGB III eingefügt worden. Die Vorschrift regelte bisher das Verfahren zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die Erstattungen nach § 358 an die Bundesagentur für Arbeit. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist die Vorschrift zum 1.1.2009 völlig neu gefasst worden. Die Vorschrift in Satz 1 Nr. 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Die Änderung (Streichung der Worte "für Arbeit") war rein redaktioneller Art. Die Vorschrift ist des Weiteren durch Art. 13 Nr. 15 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden. Dabei wurden in Satz 1 Nr. 2 die Wörter "des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt. Zuletzt ist § 361 durch Art. 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Dabei sind Nr. 1 neu gefasst und die Sätze 2 und 3 aufgehoben worden. Zuletzt ist § 361 durch Art. 448 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) mit Wirkung zum 8.9.2015 geändert worden. Dabei ist in Nr. 1 die Ministeriumsbezeichnung von "Wirtschaft und Technologie" durch "Wirtschaft und Energie" ersetzt worden. 

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Höhe des Umlagesatzes war entsprechend den Erfordernissen des § 360 a. F. für jedes Jahr festgesetzt worden. Dies erfolgte durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Durch das Zweite Gesetzes zur Änderung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 ist der Beitragssatz in § 360 auf 0,15 % gesetzlich festgesetzt worden. Von diesem Beitragssatz kann durch Verordnung nach § 361 abgewichen werden. Mit dieser Verordnungsermächtigung soll es ermöglicht werden, den von der wirtschaftlichen Entwicklung unabhängigen Umlagesatz von 0,15 % – so wie er in § 360 festgelegt ist – anzupassen. Je nach wirtschaftlicher Entwicklung kann der gesetzlich festgelegte Umlagesatz zu Fehlbeständen oder zu dem Aufbau einer Rücklage führen. Sobald Fehlbestand oder Rücklagen mehr als den Betrag der durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen ausmachen, ist der Verordnungsgeber zur Korrektur des Umlagesatzes aufgerufen. Der Umlagesatz ist dann vorübergehend anzupassen. Er kann zum Ausgleich von Fehlbeträgen angehoben oder bei guter wirtschaftlicher Entwicklung auch abgesenkt werden (BT-Drs. 17/11176 S. 4).

 

Rz. 3

Nach Nr. 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Umlagesatz abweichend von § 360 für jedes Kalenderjahr festsetzen. Die Umlagesätze der letzten Jahre betrugen: 2016: 0,12 %, 2017: 0,09 %, 2018: 0,06 %, 2019: 0,06 % und 2020: 0,06 %.

 

Rz. 4

Nach Nr. 2 kann das BMAS die Höhe der Pauschalen für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber festsetzen. Zuvor sind die in Nr. 2 genannten Verbände anzuhören, d. h. ihnen ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Das BMAS hat hierzu die Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber v. 2.1.2009 (BGBl. I S. 4) erlassen, zuletzt geändert durch Art. 13 des LSV-Neuordnungsgesetzes v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579). Danach werden die Höhe der Einzugskostenvergütung getrennt nach jeweiligem Sozialversicherungsträger bestimmt.

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