Rz. 2

Die Ermächtigung bezieht sich auf die Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger. Das bedeutet, dass durch Verwaltungsvorschriften eine gegenüber § 350 Abs. 1 ausgeweitete Meldepflicht nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf lediglich Verwaltungsvorschriften erlassen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben sind. Die Norm enthält keine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung.

 

Rz. 4

Die Ermächtigung beinhaltet Regelungen zum Verfahren der Meldungen und hinsichtlich weiterer technischer Details. Sie soll insbesondere ein einheitliches Meldewesen gewährleisten.

 

Rz. 5

Die Verwaltungsvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

 

Rz. 6

Allgemeine Verwaltungsvorschriften v. 9.7.1970 sind bereits aufgrund einer Ermächtigung im früheren Arbeitsförderungsgesetz erlassen worden (Verwaltungsvorschriften zu § 11 Abs. 4 AFG, Bundesanzeiger Nr. 126 v. 15.7.1970). Derzeit gilt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1138) i. d. F. v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462). Diese Verordnung regelt die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen, die Zahlungen des Arbeitgebers, die Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle, die Prüfungen beim Arbeitgeber und die Datei der Arbeitgeber, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund geführt wird.

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