Rz. 10

Satz 3 schließt die Anwendung des § 24 SGB IV aus. Diese Vorschrift regelt die zu entrichtenden Säumniszuschläge für Beiträge, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind. Der Versicherte in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist kraft Gesetzes von der Entrichtung von Säumniszuschlägen ausgenommen.

 

Rz. 11

Die Regelung des Satzes 3 stellt keine besondere Vergünstigung für freiwillig versicherte Personen in der Arbeitslosenversicherung dar. Dem Versicherten droht nach § 28a Abs. 5 Nr. 3 das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag, wenn er mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate in Verzug gerät. Dann endet die freiwillige Versicherung mit Ablauf des Tages, für den letztmalig Beiträge entrichtet wurden. Diese Rechtsfolge ist bei objektiver Betrachtung als gegenüber einem Säumniszuschlag deutlich kritischere Rechtsfolge anzusehen. Die Agentur für Arbeit hat keinen Ermessensspielraum, bei entsprechendem Beitragsrückstand endet das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag kraft Gesetzes. Die Bundesagentur für Arbeit stellt jedoch das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses durch Verwaltungsakt fest (§ 7 Abs. 2 der AO nach § 352a).

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