Rz. 2

Die Vorschrift enthält Regelungen zum Auszahlungszeitpunkt und dem Auszahlungsweg (Überweisungsweg) für die Geldleistungen nach dem SGB III.

Abs. 1 bestimmt die Überweisung auf ein inländisches Konto des Leistungsberechtigten als Regelüberweisungsweg für Geldleistungen noch bis zum 30.11.2021. Die Bundesagentur für Arbeit als die überweisende Stelle hat sicherzustellen, dass sie gegenüber Inhabern von Zahlungskonten innerhalb der EU nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat dieses Konto zu führen ist. Bei Postbarzahlungen hat der Leistungsempfänger die entstehenden Kosten zu tragen, wenn ihm die Einrichtung eines Kontos zur Überweisung möglich wäre. Der Nachweis eines anderen Sachverhaltes obliegt dem Berechtigten. Abs. 1 konnte mit Wirkung zum 1.12.2021 aufgehoben werden, nachdem eine entsprechende Regelung in § 47 Abs. 1 SGB I aufgenommen wurde.

Abs. 2 bestimmt, dass laufende Leistungen jeweils nachträglich am Monatsende für den Kalendermonat auszuzahlen sind. Das ist ohne Verletzung von Verfassungsrecht möglich, weil die Geldleistungen nicht zur Existenzsicherung bestimmt sind und in Abs. 4 eine Ausnahmevorschrift verankert ist.

Abs. 3 legt fest, dass nicht laufende Geldleistungen nach der Entscheidung über den Antrag auszuzahlen sind, es sei denn, dem Leistungsberechtigten entstehen die Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt. Dann ist die Bundesagentur für Arbeit gehalten, die Leistung nach dem Grundsatz der Sparsamkeit erst zu diesem Zeitpunkt auszuzahlen. Pragmatische Sonderregelungen werden für Weiterbildungs- und Teilnahmekosten (monatliche Vorauszahlung) sowie das Insolvenzgeld (nachträgliche Einmalzahlung für den Antragszeitraum) geschaffen.

Abs. 4 ermöglicht Abschlagszahlungen, damit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den individuellen Verhältnissen im Einzelfall Rechnung getragen werden kann.

Die Änderungen in Abs. 1 a. F. und 3 mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Die Auszahlung der Geldleistungen wird jeweils durch spezielle Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen, das Arbeitslosengeld (Alg) wird z. B. über die Software COLIBRI erbracht. Die Fachverfahren werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen programmiert und stellen auch die rechtzeitige Auszahlung sicher.

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