Rz. 8

Entscheidungen, die private Berufsberatung nach § 288a untersagen, beruhen auf mangelhafter Eignung und Zuverlässigkeit der Berater, die in einem Untersagungsverfahren festgestellt worden ist. Der Gesetzgeber hat Nr. 3 deshalb im öffentlichen Interesse eingefügt. Damit wird verhindert, dass durch aufschiebende Wirkung die Beratungstätigkeit zeitweise fortgesetzt werden kann. Zum Begriff der Berufsberatung vgl. § 30. Der weiteren Beratungstätigkeit stehen Entscheidungen nicht entgegen, die im Vorfeld zur Durchführung der Überprüfung nach § 288a Abs. 3 getroffen werden

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