Rz. 3

Eine Anordnung der Bundesagentur ist bislang nicht erlassen worden. Hierfür wäre der Verwaltungsrat als oberstes Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur für Arbeit zuständig (vgl. § 373 Abs. 5).

 

Rz. 4

Die Ermächtigung bezieht sich nur auf die Meldepflicht von Arbeitslosen. Lediglich Arbeitsuchenden obliegt diese Pflicht nicht und darf durch die Bundesagentur auch nicht eingeführt werden. § 38 Abs. 1bleibt davon unberührt.

 

Rz. 5

Von der Meldepflicht werden auch Arbeitslose erfasst, die keine Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit beziehen. Diese Meldepflicht hat Bedeutung für die statistische Erfassung der Arbeitslosen. Die Anordnungsermächtigung könnte zu Regelungen genutzt werden, die Auswirkungen auf den Bestand an Arbeitslosen haben.

 

Rz. 6

Die Zulassung von Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur zur Entgegennahme von Meldungen ist sorgfältig abzuwägen. Meldungen der Arbeitslosen dienen vorrangig konkreten Integrationsbemühungen oder Überprüfungen der Verfügbarkeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Rz. 7

Grundsätzlich verfügt die Bundesagentur für Arbeit über ein ausreichend dichtes Netz an Dienststellen, das es als nicht notwendig erscheinen lässt, aus geographischen Gründen oder Gründen besonderer Kundenfreundlichkeit externe Einrichtungen in das Meldeverfahren einzubinden.

 

Rz. 8

Bislang haben Verwaltung und Verwaltungsrat auch kein anderes sachliches Erfordernis gesehen, von Satz 2 der Vorschrift Gebrauch zu machen. Kein Vorbild dafür stellt jedenfalls § 145 Abs. 1 Satz 3 dar, der eine Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter gestattet.

 

Rz. 9

Überlegenswert wäre es, nach den Erfahrungen mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II und die gemeinsamen Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger nach § 44b SGB II durch Erlass einer Anordnung einzubeziehen. Dies würde in Bezug auf die Kunden vielleicht dann Sinn machen, wenn die Meldepflicht keinen konkreten vermittlerischen Hintergrund hätte, z. B. zur Prüfung von Leistungsmissbrauch im Einzelfall lediglich dazu genutzt wird, die Anwesenheit des Arbeitslosen festzustellen. In den anderen Fällen würde durch eine Entgegennahme der Meldung von anderen als den Fachkräften der Agentur für Arbeit, die für die Betreuung des Leistungsberechtigten zuständig sind, in der Sache nicht erreicht. Fraglich wäre auch, ob das BMAS einem solchen Verfahren zustimmen würde. Zwar übt das BMAS nach dem Recht der Arbeitsförderung nur eine Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit aus, jedoch nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch die Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit. Es dürfte sich aus politischen Gründen voraussichtlich keine Mehrheit dafür finden lassen, dass das Anordnungsrecht der Bundesagentur für Arbeit wie auch immer in den Rechtskreis des SGB II hineinwirkt. Auch ist nicht damit zu rechnen, dass die kommunalen Interessenvertreter die Einbeziehung der zugelassenen kommunalen Träger unterstützen könnten.

 

Rz. 10

Die aktuelle Rechtsprechung des BSG zieht jedenfalls den Jobcentern Grenzen in Bezug auf die Einladungsdichte nach § 309, ohne zumindest nach ersten erfolglosen Einladungen dieselbigen individueller zu gestalten. Das BSG hat 7 Sanktionsentscheidungen aufgehoben, die zwar alle einzeln für sich betrachtet als rechtmäßig angesehen wurden, aber in ihrer Gesamtheit als rechtswidrig. Nach erster Einschätzung lassen sich die Überlegungen auf das Arbeitsförderungsrecht übertragen (vgl. die Komm. zu § 309, 159). Die Rechtsprechung könnte Anlass zu Überlegungen zur Ausgestaltung des Melderechts geben.

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